Satzung

Satzung


St. Jakobus-Gesellschaft

Rheinland-Pfalz-Saarland e.V.

 

Stand: 01.08.2014

(Bestätigt vom Finanzamt am 21.08.2014)

 

 

 

 

§ 1

Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen „St. Jakobus-Gesellschaft Rheinland-Pfalz-Saarland e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Mainz.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

 

§ 2

Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und Wissenschaft im Hinblick auf die Pilgerfahrt nach Santiago de Compostela. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)     wissenschaftliche Erforschung der Jakobusverehrung und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse

b)     Zweck der Gesellschaft ist die Koordinierung und Integration der in ihr zusammengefassten Regionalgruppen oder auch assoziierten Gruppierungen, so wie ihrer (Wege-) Projekte, die Belebung der Jakobswege in ihrem Bereich und die Beratung der PilgerInnen

c)      Zusammenarbeit mit gleichartigen Organisationen in anderen Ländern, durch Beteiligung am Ausbau einer europäischen Jakobus-Vereinigung, so wie durch nationale und internationale Kontakte und Begegnungen.

d)     Erforschung, Erhaltung und Pflege des mit der Jakobusverehrung in Verbindung stehenden Kulturguts und religiösen Brauchtums, vor allem der Wege, Herbergen und Stätten der Pilgerfahrt.

e)     Stärkung der europäischen Zusammenarbeit, der Völkerverständigung und Unterstützung des Umweltschutzes.

2. Der Verein verfolgt seine Ziele im christlichen Geist.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des sechzehnten Lebens-jahres (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern wollen.
  2. Die Ausnahme des Vereinsmitglieds ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzu-teilen. Diese Mitteilung wird durch eingeschriebenen Brief zugestellt. Innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang des Ablehnungsbescheids hat der Antragsteller die Möglichkeit des Wider-spruchs. Der Widerspruch muss an den Vorstand gerichtet werden, über den Widerspruch entscheidet das Präsidium bei seiner nächsten Sitzung.

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den Tod des Mitgliedes;
  2. durch den Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes;
  3. durch Austritt eines Mitgliedes; Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 19) möglich. Er ist spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären, der dem Vorstand des Vereins zugegangen sein muss;
  4. durch Ausschluss eines Mitgliedes. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit zwei Drittel seiner Mitglieder. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von vier Wochen hierzu zu äußern. Erhebt das Mitglied Widerspruch, so entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung. Nimmt das Mitglied innerhalb der genannten Frist keine Stellung, so gilt dies als Zustimmung zum Ausschluss.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung festgesetzt werden. Ein neu beitretendes Mitglied verpflichtet sich schriftlich, den jeweils geltenden Mitgliedsbeitrag anteilig für die Monate der Mitgliedschaft zu leisten. Eine Erhöhung des Beitrages um mehr als fünfzig Prozent berechtigt das Mitglied zum fristlosen Austritt aus dem Verein,

 

§ 7

Gründung und Aufträge der Regionalgruppen

  1. Regionalgruppen sollten bei ihrer Gründung 7 Mitglieder haben. Die Bildung erfolgt auf Initiative eines oder mehrerer Mitglieder der Gesellschaft im Rahmen einer Versammlung, zu der das Prä-sidium der Gesellschaft einzuladen ist. Falls diese Versammlung mehrheitlich die Konstituierung der Regionalgruppe beschließt, ist die Gruppe vorläufig konstituiert. Die endgültige Konstituierung erfolgt durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung. Nach der vorläufigen Konstituierung wählt dieselbe Versammlung einen Sprecher und dessen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren und beschließt Schwerpunkte der Arbeit in der Region.
  2. Jede Regionalgruppe trifft sich mindestens einmal im Jahr. Das Treffen wird von den Sprechern mindestens vier Wochen vorher mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung per Post oder per E-Mail einberufen. Wenn ein Viertel der Mitglieder der Regionalgruppe mit Angabe von Gründen schriftlich ein Regionalgruppentreffen beantragt, muss dieses innerhalb von vier Wochen von ihrem Sprecher einberufen werden
  3. Das Regionaltreffen ist beschlussfähig mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder. Es ist zur Beschlussfassung eine einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wenn ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, ist dem stattzugeben.
  4. Das Regionalgruppentreffen wird von dem Sprecher bzw. dem Stellvertreter geleitet. Diese unter-zeichnen auch das anzufertigende Ergebnisprotokoll, das dem Präsidium zur Kenntnis gegeben wird.
  5. Die Regionalgruppen und deren Beauftragte können nur im Namen der St. Jakobus-Gesellschaft Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. handeln, wenn sie einen entsprechenden Auftrag des Vorstandes der Gesellschaft haben.
  6. Über Aktivitäten auf regionaler Ebene entscheidet das Regionalgruppentreffen. Der Regional-gruppensprecher setzt das Präsidium über Planung und Durchführung regionaler Aktivitäten in Kenntnis.
  7. Werden seitens der Regionalgruppen für ihre Aktivitäten wirtschaftliche Zuwendungen des Vereins erwartet, so ist ein Antrag mit Finanzierungsplan an das Präsidium zu richten. Die Ver-wendung bereitgestellter Mittel so wie gezielter Spenden, die der Verein an die Regionalgruppe weiterleitet, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres nachzuweisen.
  8. Regionalgruppen können sich durch Beschluss des Regionalgruppentreffens mit 2/3-Mehrheit auflösen.

 

§ 8

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidiums
  3. der Vorstand

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und des Schatzmeisters,
  2. die Entlastung des Präsidiums nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts, so wie des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. die Wahl von zwei unabhängigen Rechnungsprüfern,
  4. die Bestätigung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats, Beschlüsse über Satzungsän-derungen und Auflösung des Vereins,
  5. Beschlüsse in sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
  6. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.

 

§ 10

Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Präsidium, vom wissenschaftlichen Beirat oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  2. die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem von diesen beauftragten Präsidiumsmitglied unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungsbeginn schriftlich einzuberufen. Die Einberufung kann mittels Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist – außer bei Auflösung des Vereins (§ 22) – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen – außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen (§ 21) und zur Auflösung des Vereins (§ 22) – der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied gelei-tet.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

 

§ 11

Wahlen

  1. Vor Beginn einer Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Dieser führt die Wahl durch.
  2. Es gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stim-mengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  3. Wahlen finden grundsätzlich öffentlich statt, es sei denn, dass eines der anwesenden Mitglieder geheime Wahl beantragt.

 

§ 12

Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus
  • dem Präsidenten,
  • zwei Vizepräsidenten,
  • dem Schatzmeister,

 

die von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt werden und bis zur folgenden Präsidentenwahl im Amt bleiben.

Hinzu kommen die Regionalgruppensprecher und zwei vom Präsidium zu berufende     Beigeordnete. Die Beigeordneten sind nicht stimmberechtigt.

  1. Bei Ausscheiden eines gewählten Präsidiumsmitglieds kooptiert das Präsidium bis  zum Ablauf  der Amtsperiode ein Ersatzmitglied.

 

§ 13

Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium ist zuständig für

  1. die Leitung des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Mitglie-derversammlung;
  2. die Feststellung des Haushaltsplans;
  3. die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten;
  4. die Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten des Vereins.

 

§ 14

Einberufung und Sitzungen des Präsidiums

 

  1. Das Präsidium wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter oder einem von diesem beauftragten Präsidiumsmitglied, im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern ist das Präsidium binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung kann mittels Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.
  2. Das Präsidium beschließt über die Geschäftsverteilung an die Präsidiumsmitglieder und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Präsidiumsbeschlüsse werden – soweit die Satzung nichts anderes vorsieht – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Aus-schlag.
  4. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Präsidiumsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die allen Präsidiumsmitglie-dern zuzuleiten ist.

 

§ 15

Vorstand

  1. Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

§ 16

Wissenschaftlicher Beirat

In den Wissenschaftlichen Beirat werden Experten berufen, die sich im Sinne des Vereinszweckes wissenschaftlich betätigen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Beiratsmitglieder wer-den vom Präsidium ernannt und in der darauf folgenden Sitzung von der Mitgliederversammlung be-stätigt.

 

§ 17

Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats

  1. Der Wissenschaftliche Beirat berät das Präsidium;
  2. er regt Projekte wissenschaftlicher Forschung, Veröffentlichungen und Dokumentationen an, bzw. führt sie mit Zustimmung des Präsidenten selbst durch;
  3. hält Kontakt zu Vertretern der einschlägigen Wissenschaft im In- und Ausland.

 

§ 18

Einberufung und Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats

  1. Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  2. Der Wissenschaftliche Beirat wird von seinem Vorsitzenden im Geschäftsjahr mindestens einmal, höchstens dreimal einberufen. Auf Antrag des Präsidiums oder eines Drittels der Beiratsmitglieder ist er binnen drei Wochen einzuberufen. Präsidiumsmitglieder können mit beratender Stimme an den Beiratssitzungen teilnehmen. Im Übrigen gelten für den Wissenschaftlichen Beirat die Be-stimmungen des § 14 Abs. 2 bis 4 dieser Satzung sinngemäß.

 

§ 19

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 20

Rechnungsprüfung

  1. Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen.
  2. Der Rechnungsprüfbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Ent-lastung des Präsidiums bekannt gemacht.

 

§ 21

Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Vertretern spätestens eine Woche vor dem Termin einer Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  2. Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese auf Grund eines gemäß Absatz 1 vorgelegten Antrags mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.
  3. Jede Satzungsänderung, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betrifft, ist vor dem Eintrag in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.

 

§ 22

Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversamm-lung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglie-der erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das „Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands gemeinnütziger e.V. (CJD)“ mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Sat-zung zu verwenden.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 23

Allgemeine Regelungen

  1. Alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
  2. Diese geänderte Satzung tritt am Tage nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
  3. Die Satzung ist errichtet am 25. Juli 2005, in den Mitgliederversammlungen am 13. November 2010 und am 10. November 2012 geändert und teilweise neu gefasst worden.
  4. Satzungsänderungen, die vom Vereinsregistergericht oder von der Finanzverwaltung gefordert werden, können vom Präsidium ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder sind jedoch unverzüglich zu unterrichten.

 

 

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